Ende der Parkplatz-Abzocke?
Die Fa. Besitzwacht GmbH musste ein Urteil des Handelsgericht Wien vom 30.10.2025 aufgrund einer Klage der Bundesarbeitskammer auf ihrer Homepage veröffentlichen.
Kosten für vorab getätigte Abwehrmaßnahmen (z.B. Videoüberwachung) wenn diese gesetzt werden, um ganz allgemein Gefahren abzuwehren, die nicht mit einem konkreten Verhalten einer bestimmten Person und einer konkret drohenden Schädigung im Zusammenhang stehen, dürfen nicht an den Besitzstörer weiterverrechnet werden.
Die Unterlassungspflicht bezieht sich auch auf gleichartige Verhaltensweisen, wie insbesondere die Geltendmachung dieser Kosten dadurch, dass der Kostenersatzanspruch zunächst durch den in seinem Besitz Gestörten an einen Dritten verkauft oder abgetreten wird und dann an die Erstbeklagte (Besitzwacht GmbH) verkauft oder abgetreten wird.
So teilte das Unternehmen z.B. einem Niederösterreicher mit, dass man die gegen ihn bestehende Forderung auf Schadenersatz abgekauft habe und es somit zu einem Gläubigerwechsel in dieser Angelegenheit gekommen sei. 235 Euro Überwachungskosten für den Vorfall aus dem Vorjahr wolle man geltend machen.
Dieser Vorgangsweise wurde nun ein Riegel vorgeschoben.






